§ 18. Sonstige in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen, die eine persönliche oder sachliche Haftung festlegen, bleiben unberührt.
Inhaltsübersicht
1. Sinn und Zweck
§ 18 soll klarstellen, dass den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BAO (1. 1. 1962) geltenden Bestimmungen über abgabenrechtliche Haftungen durch die BAO nicht derogiert wurde. Dies betraf zB § 13 Abs 2, 4 und 5 ErbStG und § 30 GebG (vgl Stoll, BAO-Kommentar 186; Ritz, BAO5 § 18 Tz 1 und Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 18 Anm 1).