§ 151. Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.
BGBl I 2003/124, ab 1. 3. 2004
§ 151. Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.
BGBl I 2003/124, ab 1. 3. 2004