vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 151 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 151. Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.

BGBl I 2003/124, ab 1. 3. 2004

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte