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zu § 148 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 148. (1) Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.

BGBl I 2003/124, ab 1. 3. 2004

Seite 435

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