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zu § 138 StGB (Binder)

Binder1. AuflApril 2013

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat

1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert,

2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,

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