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zu § 137 ABGB

Fucik1. AuflFebruar 2013

Allgemeine Grundsätze

 

§ 137. (1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.

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