§ 130. Sonstige Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten werden durch die Bestimmungen der §§ 127 bis 129 nicht berührt.
Diese Vorschrift dient, vergleichbar dem § 123 betreffend bestanden habende und bestehende Anzeigepflichten, der Rechtsüberleitung zur BAO. Die aktuelle Bedeutung dieser Vorschrift ist darin zu erblicken, dass auch die §§ 127 f sonst gebotene Verzeichnisse eines Wareneingangs iVm § 124 nicht erübrigen. So müssen Ärzte mit einer Hausapotheke als Freiberufler zwar keine Aufzeichnungen <i>Tanzer</i> in <i>Althuber/Tanzer/Unger</i> (Hrsg), BAO Handbuch (2015) zu § 130 BAO, Seite 373 Seite 373
nach den §§ 127 f führen (siehe zu § 127). Allerdings obliegt ihnen die laufende Aufschreibung der Medikamenten- und Grundstoffzugänge für Arzneimittel gemäß § 55 Abs 8 Apothekenbetriebsordnung 2005 (ApBO, BGBl II 2005/65 idgF), fußend auf § 62a Abs 2 Z 5 Arzneimittelgesetz (BGBl 1983/185 idgF). Diese Aufzeichnungen werden nach Maßgabe des § 124 (siehe dort) gleichermaßen steuerbedeutsam. Sie ersetzen solcherart das Wareneingangsbuch gemäß den §§ 127 f.