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zu § 127 StGB (Binder)

Binder1. AuflApril 2013

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Deliktsaufbau

I. Deliktsnatur, -struktur

1
Bei § 127 handelt es sich um das Grunddelikt in Form eines Erfolgsdeliktes, die Qualifikationen sind in §§ 128 ff geregelt. Es ist ein zentrales Vermögensdelikt und in der Praxis in allen Ausformungen und (vielfachen) Qualifikationen relevant.

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