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zu § 112a BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

§ 112a. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.

BGBl I 2003/124, ab 20. 12. 2003 und BGBl I 2007/99, ab 29. 12. 2007

Seite 323

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