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zu § 112 UGB - Wettbewerbsverbot (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Wettbewerbsverbot

 

(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen.

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