§ 109. Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs. 1).
Entsprechend der Rechtstatsache, dass Erledigungen mit ihrer Bekanntgabe (regelmäßig Zustellung oder mündliche Verkündung) wirksam werden (siehe zu § 97 Abs 1), beginnt auch der betreffende Fristenlauf (zumal für die Ergreifung eines Rechtsmittels) an diesem Tag. Problematisch erscheint dies nur hinsichtlich der Auflegung öffentlicher Listen, da bereits der erste Tag der Veröffentlichung die Frist in Lauf setzen würde. Eine derartige Bekanntgabe ist in § 11 Bodenschätzungsgesetz vorgesehen, wird aber durch die besonderen Modalitäten der Festlegung eigenständiger Rechtsmittelfristen im vierten Absatz dieser Bestimmung entschärft. Seite 315