Die Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer haften gem § 84 Abs 3 Z 1 AktG bzw gem § 83 Abs 2 iVm § 25 Abs 1, 3 Z 1 GmbHG für verschuldete 972 Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, und zwar bei Vorliegen der schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen grds auch dann, wenn der Rückersatzanspruch gegen den Anteilseigner wegen Gutgläubigkeit des Anteilseigners entfällt (s Rz 1/215).973 Ein durch Verstoß gegen § 52 AktG / § 82 GmbHG durch die Vorstandsmitglieder/Geschäftsführer bewirkter Schadenseintritt wird nach Ansicht des OGH allein durch allfällige Rückforderungsansprüche der Gesellschaft nicht saniert.974 Der Einwand, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist grds zulässig.975 Soweit § 84 Abs 1, 1a AktG / § 25 Abs 1, 1a GmbHG dem Vorstandsmitglied/Geschäftsführer einen haftungsfreien Ermessensspielraum zubilligt, muss mE im gleichen Umfang auch eine betriebliche Rechtfertigung der betreffenden Maßnahme möglich sein976 (s Rz 1/110).
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