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X. Einzelanfechtung nach der EO

Widhalm-Budak4. AuflJuni 2024

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704694973-110

A. Allgemeines

Ist noch kein Insolvenzverfahren eröffnet, können Gläubiger, die einen Befriedigungsausfall befürchten, selbst bestimmte Rechtshandlungen anfechten und so der Beeinträchtigung des für sie zur Verfügung stehenden Haftungsfonds entgegenwirken.

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