DOI: https://doi.org/10.33196/9783704694973-110
A. Allgemeines
Ist noch kein Insolvenzverfahren eröffnet, können Gläubiger, die einen Befriedigungsausfall befürchten, selbst bestimmte Rechtshandlungen anfechten und so der Beeinträchtigung des für sie zur Verfügung stehenden Haftungsfonds entgegenwirken.
