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Wiederaufnahme – § 303 BAO (Watzinger)

Watzinger27. LfgJuni 2014

1. Gesetzestext

§ 303 BAO idF FVwGG 2012, BGBl I 2013/14:

(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

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