| | Beschwerde§ 243 BAO | Abänderung, Aufhebung§ 293, § 293a, § 293b, § 295a, § 299 BAO | Wiederaufnahme des Verfahrens§ 303 BAO |
Anwendungsbereich | Generell Bescheide im Abgabenverfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Sonderfall verfahrensleitende Verfügungen: kein eigenes Rechtsmittel, sondern erst mit dem abschließenden Bescheid anfechtbar, wie zB ein Prüfungsauftrag, Abweisung eines Fristverlängerungsantrages, Verweigerung der Akteneinsicht etc. Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren richten sich nach dem FinStrG. | Berichtigung gemäß… … § 293 BAO: Aufgrund im Bescheid unterlaufener Schreib- und Rechenfehler, ähnliche Versehen oder EDV-Fehler. Auch verfahrensleitende Verfügungen können berichtigt werden. … § 293a BAO : Aufgrund unrichtiger Angabe der Einkunftsart werden rechtliche Interessen der Partei verletzt, zB Einkünfte aus GB statt V+V hinsichtlich SV-Pflicht. … § 293b BAO : Aufgrund Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie ohne weitere Ermittlungen der Tatsachen und der Rechtslage ersichtlich ist (zB Nichtberücksichtigung Verlustvortrag, Teilwertabschreibung bei einem EA-Rechner, Geltendmachung USt-Kleinunternehmerbefreiung trotz aufrechtem Regelbesteuerungsantrag, usw). … § 295a BAO : Rückwirkende Ereignisse, also jene, die nach Entstehen der Abgabenpflicht eintreten und in die Vergangenheit zurückwirken; zB Pensionsnachzahlung, Veräußerung eines unter Gebäudebegünstigung des § 24 Abs 6 EStG steuerfrei entnommenen Betriebsgebäudes binnen 5 Jahren, rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe für AVAB/AEAB, usw. Die Anwendung der Bestimmung, insbesondere die Beurteilung, was als rückwirkendes Ereignis gilt, ist komplex. Siehe für Details ua BMF-Richtlinien zu § 295a BAO, BMF-010103/083-IV/2006. Aufhebung gem § 299 BAO : Immer dann möglich, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Andere Fehler, zB hinsichtlich Begründung, Rechtsmittelbelehrung oder Verfahrensvorschriften sind dadurch nicht korrigierbar. | Möglich, wenn - der Bescheid erschlichen wurde,
- Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, oder
- der Bescheid von Vorfragen abhängig war und über diese nachträglich anders entschieden wurde.
Tatsachen und Beweismittel sind zB Zufluss von Einnahmen, getätigte Ausgaben, Unterbleiben von Aufzeichnungen, Ordnungsmäßigkeitsmängel, Urkunden oder Zeugenaussagen. Jedoch nicht: geänderte Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis, Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Rechtslage. Später entstandene Umstände sind keine Wiederaufnahmegründe. Siehe dazu umfangreich Arbeitsbuch Herbst 2019, S 102 ff. |
Antragsfrist | Ein Monat ab Bekanntgabe (Zustellung). Auf Antrag wiederholt verlängerbar, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen | Ein Jahr ab Bekanntgabe (Zustellung) im Fall § 299 BAO. In den anderen Fällen (§ 293, § 293a, § 293b und § 295a) bis zur Verjährung, idR 5 Jahre. Darüber hinaus ein Jahr ab Rechtskraft im Fall von § 293 BAO, falls Verjährung bereits eingetreten. Keine Fristverlängerung möglich. | Bis zur Verjährung idR 5 Jahre. |