A. Grundlagen
Übertragungsbeschränkung
Vinkulierung
Prinzipiell sind Aktien nach dem österreichischen Aktienrecht frei übertragbar; dieser Grundsatz gilt für Inhaber- und für Namensaktien. Nach § 62 Abs 2 AktG kann die Satzung die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Eine solche Übertragungsbeschränkung wird, wie auch in der Überschrift von § 62 AktG angemerkt, als Vinkulierung bezeichnet (Ursprung im lateinischen Wort vinculum = Band, Fessel). Die Vinkulierung ist somit eine Ausnahme vom Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Namensaktie; sie ermöglicht es, die Übertragung der Namensaktie mit dinglicher Wirkung vonSeite 110

