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VII. Vinkulierung

Lind/Klepp2. AuflOktober 2016

A. Grundlagen

Übertragungsbeschränkung

Vinkulierung

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Prinzipiell sind Aktien nach dem österreichischen Aktienrecht frei übertragbar; dieser Grundsatz gilt für Inhaber- und für Namensaktien. Nach § 62 Abs 2 AktG kann die Satzung die Übertragung von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Eine solche Übertragungsbeschränkung wird, wie auch in der Überschrift von § 62 AktG angemerkt, als Vinkulierung bezeichnet (Ursprung im lateinischen Wort vinculum = Band, Fessel). Die Vinkulierung ist somit eine Ausnahme vom Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Namensaktie; sie ermöglicht es, die Übertragung der Namensaktie mit dinglicher Wirkung von

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der Zustimmung der Gesellschaft abhängig zu machen. Eine Vinkulierung von Inhaberaktien ist nicht möglich.318318Haberer/Zehetner in Jabornegg/Strasser, AktG5 § 62 Rz 8; Merkt in Großkommentar zum dAktG, § 68 Rz 192 ff.

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