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VII.5. Befreiungen

Fischer1. AuflOktober 2021

VII.5. Befreiungen

Aufgrund der nach dem Übereinkommen zum Tragen kommenden Garantiehaftung löst jede Vertragsverletzung zumindest Schadenersatzansprüche der verletzten

Seite 250

Partei aus, ohne Rücksicht darauf, ob die vertragsbrüchige Partei ein Verschulden trifft.13081308 Magnus in Honsell (2010) Art 79 Rn 1; Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter (2019) Art 79 Rn 1.

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