Für die Verletzung von Immaterialgüterrechten sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen möglich. Daneben stehen für die Registerrechte – je nach Schutzrecht in unterschiedlicher Ausgestaltung – auch Rechtsbehelfe vor den zuständigen Behörden zur Verfügung (zB Nichtigkeitsantrag, Widerspruch). Aufgrund der schutzrechtsspezifischen Regelungen in diesem Bereich finden sich die Details dazu im Skriptum Immaterialgüterrecht – Besonderer Teil bei den jeweiligen Schutzrechten.

