Mündliche Verhandlungen vor dem VfGH sind, wenn keine Ausnahme vorliegt, öffentlich (siehe → Öffentlichkeit). Die Ladung zur Verhandlung wird an die Parteien zugestellt und im Amtsblatt der Wiener Zeitung sowie auf der Webseite www.vfgh.gv.at bekannt gemacht. Die Parteien können ihre Sache selbst führen (ungeachtet, dass Klagen und Anträge gem § 17 Abs 2 VfGG durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden müssen). Es besteht daher keine → Anwaltspflicht (§ 24 Abs 1 VfGG). Die in § 24 Abs 2 bezeichneten Körperschaften können sich durch die → Finanzprokurator vertreten lassen. Selbst wenn die Parteien vertreten sind (durch Rechtsanwalt oder Finanzprokuratur), können diese im eigenen Namen Erklärungen abgeben (§ 24 Abs 5 VfGG). Es kann → Talar getragen werden.

