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V. Vermögensrechte Pflegebefohlener (Höllwerth/Meisinger)

Höllwerth/Meisinger3. AuflMai 2025

A. Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener

Nach § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten betreffend den Vermögensstamm und die laufenden Einkünfte des Minderjährigen599599 Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer1.05 § 167 Rz 15. zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichts, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört.600600RIS-Justiz RS0048207. Die gerichtliche Genehmigung ergänzt dabei nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Pflegebefohlenen, sie kann jedoch nicht eine fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einem Geschäft ersetzen.601601RIS-Justiz RS0049030.

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