Das Gewährleistungsrecht ist schönes Beispiel für die Eigenständigkeit des österreichischen Zivilrechts. Schon in der Dritten Teilnovelle wurden weder die Konzeption der Einrede im Allgemeinen noch die Wandlungseinrede des § 478 BGB aF übernommen. Diese Eigenständigkeit setzt sich nunmehr fort: Dies beginnt bei der Umsetzung wesentlicher Teile der Reform nicht in der Stammkodifikation, sondern in einem Sondergesetz und reicht über die Ausgestaltung der Rechtsbehelfe und deren Bezeichnung („Auflösung des Vertrages“ in Österreich bzw „Rücktritt“ in Deutschland) bis zur beibehaltenen abweichenden Konzeption der Einrede nach § 933 Abs 3 ABGB.
