vorheriges Dokument
nächstes Dokument

V. Organisierte Kriminalität

Haudum1. AuflFebruar 2013

Eine einheitliche Definition für den Terminus „Organisierte Kriminalität“ gibt es nicht108108Vgl zB Hauptmann in Bundesministerium für Justiz 125; Hofmann, Menschenhandel 157, zu unterschiedlichen Definitionsansätzen siehe 161 ff. Im Rahmen dieser Arbeit ist es allerdings weder nötig noch möglich, eine exakte Definition festzulegen. Aus diesem Grund soll es hier mit einer Darstellung der markantesten Eckpunkte sein Bewenden haben.. Die Definitionsprobleme ergeben sich weniger aus dem Wort Kriminalität - in der Gesellschaft gibt es kaum Zweifel daran, welche Verhaltensweisen darunter fallen -, sondern viel mehr daraus, ab wann eine kriminelle Gruppe „organisiert“ ist109109Vgl dazu Nachweise bei Lindlau, Mob 72.. Einigkeit herrscht weitestgehend darüber, dass Organisierte Kriminalität wegen ihrer Ausrichtung nach ökonomischen Kriterien mit betriebswirtschaftlichen Strukturen legaler Wirtschaftsunternehmen vergleichbar ist110110 Hofmann, Menschenhandel 159; BMI, Sicherheitsbericht 2009. Kriminalität 2009. Vorbeugung und Bekämpfung III-416 BlgBR 297.. In der Regel folgen die Strukturen einem dreistufigen Aufbau. An der Spitze steht die Führungsebene - zumeist ein „Pate“ mit engen Vertrauten -, welche die Aktivitäten der Gruppe leitet. Auf der Stufe unterhalb folgt eine breite Managementebene, die Organisations- und Koordinationsaufgaben wahrnimmt. Die Basis - also die Arbeits- und Ausführungsebene - wird von den Straftätern im klassischen Sinn gebildet111111Vgl BMI, Sicherheitsbericht 2009. Kriminalität 2009. Vorbeugung und Bekämpfung III-416 BlgBR 297; Hofmann, Menschenhandel 146 f.. Was der österreichische Gesetzgeber unter

Seite 19

Organisierter Kriminalität versteht, kann man mithilfe des § 278a StGB klären112112So auch Hübner, RZ 1999, 86.. Damit eine kriminelle Organisation im Sinne des § 278a StGB vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein113113Vgl Machacek, ÖJZ 1998, 554; Hochmayr in Gropp/Sinn 262.:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte