Die Frage, inwiefern Geschäftspraktiken, die den Umgang mit Daten betreffen, in den Anwendungsbereich der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle nach Art 102 AEUV fallen, macht es zunächst notwendig, auf den Regelungsgehalt und die Anwendungsvoraussetzungen des unionsrechtlichen Missbrauchsverbots einzugehen.396

