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Umgehungsverbot

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Ein Rechtsanwalt darf den Rechtsanwalt einer anderen Partei nicht umgehen oder es ablehnen mit diesem zu verhandeln (§ 19 RL-BA). Dieses Umgehungsverbot betrifft sowohl die Korrespondenz als auch allfällige Gespräche. Eine Verletzung dieses Gebotes kann jedenfalls eine Verletzung der → Berufspflicht darstellen. Umso verwunderlicher ist, dass die disziplinäre Rechtsprechung dazu (leider) sehr kasuistisch ist und etwa sogar die alleinige Besprechung mit dem Vorstandsdirektor der (vertretenen) gegnerischen Partei als nicht disziplinär angesehen wurde (AnwBl 2001/7718). Fraglich ist es auch, ob es eine Umgehung darstellt, wenn die E-Mail-Korrespondenz zwischen Anwälten so geführt wird, dass die gegnerische Partei die Korrespondenz BC, CC oder direkt erhält, und dadurch vielleicht sogar den Eindruck einer direkten Kontaktierung erhält. Jedenfalls ist das Verhandeln mit dem vertretenen Gegner – ohne Zustimmung des Vertreters der Gegenpartei – unzulässig (AnwBl 1968, 61). Die Zustimmung der Gegenpartei, ohne den von ihr beauftragten Rechtsanwalt Verhandlungen zu führen, rechtfertigt die Umgehung nicht, da es

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sich bei (§ 19 RL-BA) auch um eine Regelung der kollegialen Beziehung der Rechtsanwälte unter sich handelt. Das bezieht sich auch auf allfällige Vertragsgestaltungen, bei denen der gegnerische Rechtsanwalt umgangen wird.

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