49.2.1.Nr.19
§ 1486 ABGB
Abschnitt XIX Z 1 und 2 KollV Arbeitskräfteüberlassung
1. Ist primärer Zweck einer kollektivvertraglichen Verfallsbestimmung, Beweisschwierigkeiten hintanzuhalten, sind Umfang (bzw Art) der erbrachten Leistungen nicht strittig und geht es nur um die richtigen Entgeltsätze für die Überstundenleistungen, verfallen Nachforderungsansprüche aus unterkollektivvertraglicher Entlohnung auch dann nicht, wenn und soweit sie sich auf Überstundenpauschalen beziehen.

