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Tod einer Partei

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Das Zivilverfahren wird durch den Tod einer Partei nicht unterbrochen, wenn die verstorbene Partei durch einen Rechtsanwalt oder eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (§ 155 ZPO).

Wenn eine → Unterbrechung des Verfahrens mangels obiger Voraussetzungen eintritt, so dauert die Unterbrechung bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder bis der Gegner die Bestellung eines Kurators beantragt.

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