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Teil 2 - Allgemeiner Teil (Pinegger)

Pinegger1. AuflOktober 2021

A. Das StRÄG 2015 – Genese der Neuregelung

Im Zuge des StRÄG 2015 wurde der „Vermögensnachteil“ idF § 153 StGB alt auf „Vermögensschaden“ abgeändert. Zwar stand es auch vor dem StRÄG 2015 nicht in Frage, dass der Untreueschaden im Einklang mit dem vermögensrechtlichen Schadensbegriff zu verstehen war.1313 Lewisch in Kodek (Hrsg), Untreue Neu 116. Unklar war jedoch, ob zusätzliche, nicht dem Schadensbegriff unterfallende nachteilige Veränderungen eine Untreuestrafbarkeit herbeiführen konnten.1414 Lewisch in Kodek (Hrsg), Untreue Neu 116. Beispielsweise konnte dies passieren, wenn ein Machthaberfür mehrere unterschiedliche Machtgeber tätig wird, deren Vermögen gemeinsam veranlagt und für alle zusammen höhere Erträge erwirtschaftet, als es einem einzelnen dieser Machtgeber möglich gewesen wäre.1515 Lewisch in Kodek (Hrsg), Untreue Neu 116. Behielt der Machthaber von diesem Überschuss etwas für sich ein, lag darin kein Schaden, weil die Machtgeber auch bei bestmöglicher eigener Veranlagung keine höheren Renditen lukrieren hätten können.1616 Lewisch in Kodek (Hrsg), Untreue Neu 116. Es war aber fraglich, ob darin ein ebenso nach § 153 StGB aF strafbarer, sonstiger „Nachteil“ gelegen war.1717 Lewisch in Kodek (Hrsg), Untreue Neu 116; ders, Strafrecht BT I2 252 und EvBl 1981/137. Durch die Neufassung wurde diese Missverständlichkeit dahingehend beseitigt, dass nunmehr zweifelsfrei und einheitlich vom im Vermögensstrafrecht geltenden wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen ist.1818 Kirchbacher/Sadoghi, WK2 § 146 Rz 61 mwN; Flora in Leukauf/Steininger, StGB4 § 153 Rz 28 und § 146 Rz 40; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I14 § 146 Rz 19, § 153 Rz 11; Fuchs/Reindl-Krauskopf, BT I6 204; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I4 § 146 Rz 24 und § 153 Rz 2; Fabrizy, StGB13 § 146 Rz 11 f und § 153 Rz 13; Birklbauer in PK StGB § 146 Rz 22 und § 153 Rz 21; Kert, SbgK § 146 Rz 176 f; McAllister in Preuschl/Wess, StGB1 § 153 Rz 1 f.

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