A. Das StRÄG 2015 – Genese der Neuregelung
Im Zuge des StRÄG 2015 wurde der „Vermögensnachteil“ idF § 153 StGB alt auf „Vermögensschaden“ abgeändert. Zwar stand es auch vor dem StRÄG 2015 nicht in Frage, dass der Untreueschaden im Einklang mit dem vermögensrechtlichen Schadensbegriff zu verstehen war.13 Unklar war jedoch, ob zusätzliche, nicht dem Schadensbegriff unterfallende nachteilige Veränderungen eine Untreuestrafbarkeit herbeiführen konnten.14 Beispielsweise konnte dies passieren, wenn ein Machthaberfür mehrere unterschiedliche Machtgeber tätig wird, deren Vermögen gemeinsam veranlagt und für alle zusammen höhere Erträge erwirtschaftet, als es einem einzelnen dieser Machtgeber möglich gewesen wäre.15 Behielt der Machthaber von diesem Überschuss etwas für sich ein, lag darin kein Schaden, weil die Machtgeber auch bei bestmöglicher eigener Veranlagung keine höheren Renditen lukrieren hätten können.16 Es war aber fraglich, ob darin ein ebenso nach § 153 StGB aF strafbarer, sonstiger „Nachteil“ gelegen war.17 Durch die Neufassung wurde diese Missverständlichkeit dahingehend beseitigt, dass nunmehr zweifelsfrei und einheitlich vom im Vermögensstrafrecht geltenden wirtschaftlichen Schadensbegriff auszugehen ist.18

