A. Einleitung
I. Vermögensschutz und Rechtsgutsträger
§ 153 StGB dient dem Vermögensschutz – nicht etwa Gläubigerinteressen oder der Verhinderung von „Amtsmissbrauch“. Dies gilt es zu betonen, weil es oftmals zum falschen Ziel führt, wenn die Untreue durch die Brille von Gläubigerschutzvorschriften betrachtet wird.1

