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Teil 1 (Pinegger)

Pinegger1. AuflOktober 2021

A. Einleitung

I. Vermögensschutz und Rechtsgutsträger

§ 153 StGB dient dem Vermögensschutz – nicht etwa Gläubigerinteressen oder der Verhinderung von „Amtsmissbrauch“. Dies gilt es zu betonen, weil es oftmals zum falschen Ziel führt, wenn die Untreue durch die Brille von Gläubigerschutzvorschriften betrachtet wird.11 Siehe hiezu als anschauliches Beispiel die Entscheidung OGH 12 Os 117/12s, 118/12s (Libro).

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