ist die (meist schriftliche) Darstellung der Gegenposition in einem Verfahren. Der Austausch von Schriftsätzen nach der <i>Futterknecht/Scheer</i> in <i>Futterknecht/Scheer</i> (Hrsg), Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten<sup>Aufl. 2</sup> (2018) Replik, Seite 268 Seite 268
Frist für → vorbereitende Schriftsätze ist grundsätzlich nicht vorgesehen, weshalb man sich – beabsichtigt man nach dieser Frist die Einbringung eines weiteren Schriftsatzes – diese Replik durch das Gericht einräumen lassen sollte, da ansonsten entweder die Nichtentlohnung des Schriftsatzes (weil dessen Inhalt auch in der Tagsatzung vorgebracht werden hätte können) oder sogar die Zurückweisung des Schriftsatzes wegen → Verschleppungsabsicht drohen könnte. Ebenso wäre es üblich bei Gericht die Möglichkeit einer (allenfalls präklusiven) Replik auf einen zuvor dem Prozessgegner eingeräumten Schriftsatz zu begehren.