Der Rekurs ist das grundsätzlich aufsteigende, grundsätzlich nicht aufschiebende, einseitig oder zweiseitig ausgestaltete Rechtsmittel gegen Beschlüsse.
Je in den Fällen des § 542 Abs 1 ZPO ist der Rekurs ausnahmsweise remonstrativ (nicht aufsteigend), zB gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet. In diesen Fällen kann der Erstrichter selbst dem Rekurs stattgeben. Dies gilt nach § 11 Abs 2 RpflG auch für den Rechtspfleger, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

