I. Problemaufriss
Auch für gerichtliche Straftatbestände außerhalb des StGB (Nebenstrafrecht) gilt dessen Allgemeiner Teil (AT, §§ 1-16 StGB), soweit diese Gesetze nichts Anderes bestimmen (Art 1 Abs 1 StAPG1). Das einzige strafrechtliche Nebengesetz, das einen eigenständigen AT normiert, ist das FinStrG (§§ 1-32 FinStrG). Der AT des FinStrG ist sogar abschließend geregelt, weshalb es in dessen Anwendungsbereich nach ganz hA2 keines Rückgriffs auf die Regelungen des AT des StGB bedarf.
