Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für Spezialschulen wie z.B. Fahr-, Flug- (auch Fallschirmsprung-), Motorboot-, Wasserschi-, Segel-, Surf-, Reit- und Schischulen:
1 Abschnitt A EHVB findet Anwendung.
2 Abschnitt B, Z.18 EHVB findet keine Anwendung.
