Mit Ordnungsnummern werden einzelne Geschäftsstücke nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Einlangens in den Akt, oder aber Protokolle, Aktenvermerke und Urschriften nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Errichtung chronologisch erfasst, sodass die Reihung der Geschäftsstücke im Akt der zeitlichen Aufeinanderfolge der Verfahrensschritte entspricht (§ 375 Abs 1 Geo). Wird die → Aktenzahl um die Ordnungsnummer ergänzt, spricht man von → Geschäftszahl.

