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Opfer

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

sind Personen, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt oder in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt sein könnten. Ein Opfer hat – unabhängig von der Stellung als → Privatbeteiligter – das Recht, sich vertreten zu lassen (§ 66 Abs 1 Z 1 StPO), Akteneinsicht zu nehmen (Z 2), vor seiner Vernehmung über die wesentliche Rechte informiert zu werden (Z 3), vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden (Z 4), Übersetzungshilfen zu erhalten (Z 5), an einer → kontradiktorischen Einvernahme sowie an der Tatrekonstruktion teilzunehmen (Z 6), während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu seinen Ansprüchen gehört zu werden (Z 7), die Fortführung des Verfahrens zu verlangen (Z 8).

Seite 223

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