vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Mäder-Jaksch1. AuflMärz 2016

GmbH*)

Große

Mittelgroße

Kleine

Kleinst

Bilanz

Bilanz mit Gliederung und Bilanzposten gem § 224 UGB

Verkürzte Bilanz, § 279 UGB

  • Nur Sammelposten (Buchstaben/römische Ziffern)
  • bestimmte einzelne Posten
  • NEU: Rückstellung für Abfertigungen/Pensionen
  • Siehe Muster im Anhang.

Verkürzte Bilanz, § 278 UGB

  • Nur Sammelposten (Buchstaben/römische Ziffern)
  • Offenlegung mit Formblatt ausreichend; siehe Anlage 1 und 3 der Formblattverordnung idF RÄG 2014 im Anhang.

Ausgewählte Neuerungen:

  • Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit > 1 Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz mit einem „Davon-Vermerk“ anzumerken. Dafür entfallen Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel im Anhang.
  • Das Stammkapital muss so aufgegliedert dargestellt sein, dass der Betrag der nicht eingeforderten Stammeinlagen ersichtlich ist; dh Nennkapital abzüglich nicht eingeforderter Stammeinlagen und abzüglich derzeit nicht einforderbarer Stammeinlagen bei Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs (nur bei aufrechtem Gründungsprivileg), § 229 Abs 1 UGB. Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen.
  • Der Posten Unversteuerte Rücklagen wurde gestrichen.
    • Zum 31.12.2015 ausgewiesene unversteuerte RL werden in die Position Gewinnrücklagen umgebucht.
    • Steuerrechtlich besteht ein Fortführungswahlrecht für „alte“ RL, § 124b Z 271 EStG.
    • „Neue steuerrechtliche Begünstigungen“ sind über das AVZ zu führen (Zehntelabschreibung denkmalgeschützter Betriebsgebäude, § 8 Abs 2 EStG, übertragene stille Reserven § 12 Abs 1 EStG) bzw in Evidenz zu halten (Übertragungs RL § 12 Abs 8 EStG)
  • Der Posten „Aktive latente Steuern“ ist auszuweisen falls gebildet; mittelgroße und große GmbHs müssen, § 198 Abs 9 UGB.

GuV

§ 231 - 234 UGB

Offenlegung der GuV mit Gliederung und Posten gem § 231 UGB

KEINE Offenlegung der GuV

Ausgewählte Neuerungen betreffend Gliederung und GuV-Posten gem § 231 UGB:

  • Der Posten EGT - Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit lautet jetzt Ergebnis vor Steuern.
  • Folgende Posten fallen weg:
    • Außerordentliche Erträge/Aufwendungen, außerordentliches Ergebnis, stattdessen Angabe im Anhang.
    • Auflösung/Zuweisung unversteuerter Rücklagen (weil der Posten RL in der Bilanz entfällt).
  • Neue Posten:
    • Ergebnis nach Steuern
    • Sonstige Steuern, soweit sie nicht in den Posten 1 bis 19 enthalten sind.
  • Eigenkapitalverwendung kann statt in der GuV im Anhang dargestellt werden; die GuV endet mit Jahresüberschuss/-fehlbetrag.
  • Aufgliederungen zwingend für große/mittelgroße GmbHs bei einigen Posten wie zB Personalaufwand; bei anderen Posten wie zB sonstige betriebliche Erträge bestehen Erleichterungen für kleine GmbHs.

Nur Sammelposten (Buchstaben/römische Ziffern)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte