10.10.3.Nr.5
Art V §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 17, § 3 Abs. 1 Z 2 NSchG-Novelle 1992
§ 8 AngG
§ 2 EFZG
1. Anders als bei der Ermittlung von Schwerarbeitsmonaten hat der Gesetzgeber zur Gewährung des Zeitausgleichs in Art. V § 3 NSchG-Nov 1992 nicht normiert, dass Arbeitsunterbrechungen außer Betracht bleiben sollen.

