11.9.3.Nr.15
Art. 157 AEUV
Art. 2 Abs. 1 b, 4 Abs. 1 RL 2006/54/EG
Anhang RV Teilzeit § 4 Nr. 1 u. 2 RL 97/81/EG
1. Ist die Zahlung von Überstundenzuschlägen an Teilzeitbeschäftigte nur für die Arbeitsstunden vorgesehen, die von Vollzeitbeschäftigten über ihre Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet werden, liegt eine „schlechtere“ Behandlung von Teilzeitbeschäftigten im Sinne des § 4 Nr. 1 RV vor.

