Unter Mehrarbeit versteht man die Arbeitsleistung eines AN innerhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit gern § 3 Abs 1 AZG (40 Wochenstunden; vgl Rz 229), durch die
eine verkürzte kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (zB 38,5 Wochenstunden) odereine vereinbarte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung)
