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Mehrarbeit

Gagawczuk/Thamm4. AuflNovember 2010

Unter Mehrarbeit versteht man die Arbeitsleistung eines AN innerhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit gern § 3 Abs 1 AZG (40 Wochenstunden; vgl Rz 229), durch die

eine verkürzte kollektivvertragliche Normalarbeitszeit (zB 38,5 Wochenstunden) odereine vereinbarte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung)

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