Schutz der Verfahrenspartei vor sich selbst via Amtshaftung?
Matthias Neumayr
I. Die Entscheidung 1 Ob 204/20m
Die mit „1 Ob“ beginnende Aktenzahl gibt schon einen dezenten Hinweis: Es geht in dem Beitrag um Amtshaftung, eines der wichtigen Forschungsgebiete des Geehrten – mit dem ich in so Vielem freundschaftlich verbunden bin. Kein Wunder, verliefen doch unsere Lebenswege immer wieder gemeinsam, beginnend mit unserem Studium von 1976 bis 1980 und am Ende beinahe Tür an Tür am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg.

