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LuF-Pauschalierungsgrenze für die Umsatzsteuer bleibt bei € 400.000,-

Wobisch1. AuflMärz 2015

BudBG 2014 BGBI 1 40/2014 vom 12.6.2014

Die Erhöhung der Buchführungsgrenze laut § 125 BAO von bisher400.000,- auf nunmehr € 550.000,- Umsatz mit Rückwirkung auf 2013 gilt nicht für die LuF-Ertragsteuerpauschalierung gem PauschVO 2015 und auch nicht für die USt-Pauschalierung gem § 22 Abs 1 UStG.

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