ist im Grundbuchsrecht eine Erklärung des Berechtigten, dass dieses eingetragene Recht im Grundbuch ersatzlos gelöscht werden kann. Die Löschungserklärung hat die Form der einverleibungsfähigen Urkunden zu haben (Beglaubigung der → Aufsandungserklärung). Die Vorlage einer verbücherbaren Löschungsurkunde ist oft Teil einer Treuhandvereinbarung bei Liegenschaftstransaktionen.