1. Verträge über wiederkehrende Leistungen (§ 15 KSchG)
Der Gesetzgeber will bei (gewissen) Dauerschuldverhältnissen sicherstellen, dass der Kunde nicht zu lange an den Vertrag gebunden ist.
Folgende Verträge fallen daher unter § 15 KSchG:
Strom- und Gasbezug (nur der Liefervertrag, nicht der uU gesondert geschlossene Vertrag über die Nutzung der Netze)
