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Kursgewinne und Kursverluste aus Fremdwährungsverbindlichkeiten Ver. 8.0.

Hackl1. AuflMärz 2018

Wo?/Kursgewinne/Kursverluste

im Privatvermögen

im Betriebsvermögen einer natürlichen Person

zB VuV und private Fremdwährungsdarlehen

Bilanzierer gem § 4 Abs 1 und § 5 EStG und E/A-Rechner

Zeitpunkte der steuerlichen Erfassung

Bei Realisierung eines Kursgewinnes oder Kursverlustes dh bei Tilgung oder Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit in Euro;

erst dann liegt ein endgülter Vermögenszugang oder –abgang vor.

Jedenfalls bei Realisierung eines Kursgewinnes oder Kursverlustes dh bei Tilgung oder Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit in Euro;

das gilt bei Bilanzierung und bei E/A-Rechnung. Es liegt ein steuerrelevanter Tausch vor.

Im Privatvermögen sind noch nicht realisierte Kursverluste oder Kursgewinne steuerlich unbeachtlich.

Zum Bilanzstichtag noch nicht realisierte Verluste müssen nur bei Bilanzierung gem § 5 EStG angesetzt werden; bei Bilanzierung gem § 4 Abs 1 EStG kann der höhere Teilwert der Fremdwährungsverbindlichkeit angesetzt werden.

Nicht realisierte Kursgewinne müssen nur bei Bilanzierung gem § 5 EStG ab 2016 insoweit angesetzt werden, als ein zuvor gestiegener Teilwert der Verbindlichkeit wieder gesunken ist (“Wertaufholung“); bei Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG besteht diesbezüglich ein Wahlrecht; Untergrenze sind die ursprünglichen Anschaffungskosten.

Einkunftsart

  • Kursgewinne von Fremdwährungsverbindlichkeiten sind außerhalb der Spekulationsfrist nicht steuerbar und führen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
  • Auch private Schuldnachlässe führen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist zu keiner Steuerpflicht.

VwGH Ro 2016/15/0026 vom 18.12.2017 entgegen Rz 6201 EStR, die auch Kursgewinne aus Fremdwährungsverbindlichkeiten unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen subsumiert.

  • Kursgewinne und Kursverluste aus Fremdwährungsverbindlichkeiten stellen “normale“ betriebliche Einkünfte dar und sind nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren.

VwGH Ro 2016/15/0026 vom 18.12.2017 entgegen Rz 804 EStR idF vor Wartungserlass 2017.

Steuersatz

  • Spekulationsgewinne lt Tarif (abz allf Spekulationsverluste)
  • Gewinne außerhalb der Spekulationsfrist nicht steuerbar.
  • Kursverluste aus privaten Fremdwährungsverbindlichkeiten sind unverändert nicht absetzbar (ausgleichsfähig), da sie die Privatsphäre betreffen. Ausnahme: Spekulationsverluste
  • Kursgewinne unterliegen entgegen Rz 804 EStR letzter Satz der Einkommensteuer zum vollen Tarif.
  • Kursverluste sind zur Gänze (und nicht nur zu 50 % bzw 55 %) mit den Tarifeinkünften ausgleichsfähig!

Kursgewinne von Fremdwährungsverbindlichkeiten sind außerhalb der Spekulationsfrist nicht steuerbar und führen nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

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