Wo?/Kursgewinne/Kursverluste | im Privatvermögen | im Betriebsvermögen einer natürlichen Person |
zB VuV und private Fremdwährungsdarlehen | Bilanzierer gem § 4 Abs 1 und § 5 EStG und E/A-Rechner | |
Zeitpunkte der steuerlichen Erfassung | Bei Realisierung eines Kursgewinnes oder Kursverlustes dh bei Tilgung oder Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit in Euro; erst dann liegt ein endgülter Vermögenszugang oder –abgang vor. | Jedenfalls bei Realisierung eines Kursgewinnes oder Kursverlustes dh bei Tilgung oder Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit in Euro; das gilt bei Bilanzierung und bei E/A-Rechnung. Es liegt ein steuerrelevanter Tausch vor. |
Im Privatvermögen sind noch nicht realisierte Kursverluste oder Kursgewinne steuerlich unbeachtlich. | Zum Bilanzstichtag noch nicht realisierte Verluste müssen nur bei Bilanzierung gem § 5 EStG angesetzt werden; bei Bilanzierung gem § 4 Abs 1 EStG kann der höhere Teilwert der Fremdwährungsverbindlichkeit angesetzt werden. Nicht realisierte Kursgewinne müssen nur bei Bilanzierung gem § 5 EStG ab 2016 insoweit angesetzt werden, als ein zuvor gestiegener Teilwert der Verbindlichkeit wieder gesunken ist (“Wertaufholung“); bei Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG besteht diesbezüglich ein Wahlrecht; Untergrenze sind die ursprünglichen Anschaffungskosten. | |
Einkunftsart |
VwGH Ro 2016/15/0026 vom 18.12.2017 entgegen Rz 6201 EStR, die auch Kursgewinne aus Fremdwährungsverbindlichkeiten unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen subsumiert. |
VwGH Ro 2016/15/0026 vom 18.12.2017 entgegen Rz 804 EStR idF vor Wartungserlass 2017. |
Steuersatz |
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