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Komplexes Wirtschaftsstrafrecht am Beispiel der Entscheidung 6 Ob 61/21w (Kodek)

Kodek1. AuflDezember 2022

I. Einleitung

Wenn ein Höchstrichter über Entscheidungen des eigenen Gerichts oder gar des eigenen (in concreto: ehemaligen) Senats spricht,11Schriftliche Fassung eines im Rahmen des Symposiums „Aktuelle Fragen aus Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit“ am 28.06.2022 gehaltenen Vortrags. Die Vortragsform wurde im Wesentlichen beibehalten und um einige Anmerkungen ergänzt. ist dies naturgemäß heikel, und zwar aus zwei Gründen: Zum einen kennen Sie sicher das Bonmot: „Wer sich selbst interpretiert, geht unter sein Niveau“.22„Wer sich selbst kommentiert, geht unter sein Niveau.“ Ernst Jünger, Blätter und Steine (1934). Diese Gefahr möchte ein Vortragender natürlich vermeiden. Zum anderen erfordert dies regelmäßig Umsicht und Zurückhaltung, einerseits wegen hier teilweise bestehender Sensibilitäten, andererseits – und vor allem – wegen der besonderen Rolle der Höchstgerichte, soll doch eine literarische Auseinandersetzung nicht eine bei uns eben gerade nicht vorgesehene dissenting (oder auch nur: concurring) opinion ersetzen.33Dass (auch) bei derartigen Äußerungen durch Höchstrichter die anerkannten methodischen Grundsätze einzuhalten sind, sollte selbstverständlich sein. Im vorliegenden Fall kann ich allerdings eine „Entwarnung“ aussprechen: Es geht nicht um eine „Urteilsschelte“ und auch nicht um Lob oder Verteidigung der Entscheidung, ja überhaupt nicht um eine inhaltliche Auseinandersetzung.44Die Diskussion der Entscheidung aus strafrechtlicher Sicht ist mE aus wissenschaftlicher Sicht wünschenswert; eine derartige Diskussion kann im vorliegenden Rahmen nicht geleistet werden. Vielmehr soll die Entscheidung als Beispiel

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dafür dienen, wie sich auch in Zivilverfahren wirtschaftsstrafrechtliche Probleme stellen können.

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