Das Betreiben eines Studentenheimes ist als Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG anzusehen, soferne die beherbergten Studenten das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
VwGH 24.06.2004 2001/15/0005
ARD 5534/21/2004
RdW 2004/516, 9/566

