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KommStG § 8 Z 2

Dezember 2004

1693
Das Betreiben eines Studentenheimes ist als Jugendfürsorge iSd § 8 Z 2 KommStG anzusehen, soferne die beherbergten Studenten das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

VwGH 24.06.2004 2001/15/0005
ARD 5534/21/2004
RdW 2004/516, 9/566

1694
Kommunalsteuerbefreiung eines Vereines für die kindergerechte Unterbringung kranker Kinder im Krankenhaus

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