wird bestellt gem § 271 ABGB, wenn einer an sich (rechtsgeschäftlich, gesetzlich oder durch Gerichtsbeschluss) vertretenen Person die Geschäftsfähigkeit fehlt und eine Kollision im formellen und materiellen Sinn vorliegt. Seite 185
Formelle Kollision liegt bei Angelegenheiten vor, bei denen der gesetzliche oder durch behördliche Verfügung bestellte Vertreter auch Handlungen im eigenen Namen oder im Namen eines Dritten vorzunehmen hätte.

