24.3.1.Nr.1
§ 29 ArbVG
§ 25 Abs. 3 KollV Angestellte Elektrizitätsversorgung
1. Verlangt der Kollektivvertrag im Falle der Ausstattung von Angestellten mit drahtlosen Rufeinrichtungen zwecks Ermöglichung der Kontaktaufnahme zwingend eine Betriebsvereinbarung, in der unter anderem auch die Frage der Entgeltlichkeit zu regeln ist, ist diese Anordnung nicht als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen und kann diese Bestimmung vom Arbeitgeber nicht einseitig umgangen werden.

