Das Gericht hat dem Beklagten, sofern es sich nicht um ein Verfahren, in dem ein → Zahlungsbefehl zu erlassen wäre, ein Verfahren nach ASGG (§ 59 Abs 1 Z 2 ASGG), ein Verfahren vor dem Bezirksgericht (§ 440 Abs 2 ZPO) sowie um Mandats- und Wechselmandatsverfahren handelt, die Einbringung einer Klagebeantwortung aufzutragen (§ 230 Abs 1 ZPO). Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage und hat daher auch der Form einer Klage zu entsprechen (§ 239 ZPO), sie ist jedenfalls von einem Anwalt zu unterschreiben (außer im ERV-Verfahren). Zweckmäßiger Inhalt ist: Bestreitung (allenfalls Teilanerkenntnis oder Anerkenntnis mit Kostenfolgen des → § 45 ZPO), Einreden (etwa → Streitwertbemängelung, → Zuständigkeit, → Schlüssigkeit, → Bestimmtheit), inhaltliches Vorbringen samt Beweismittelanbot, Urteilsgegenantrag.

