In Obsorge- und/oder Kontaktrechtsverfahren für Minderjährige unter 14 Jahren (bei Bedarf unter 16 Jahren) kann – wenn der Streit über Obsorge- oder Kontaktrecht sehr intensiv von den Eltern geführt wird – ein Kinderbeistand bestellt werden (§ 104a AußStrG). Der Kinderbeistand hat engen Kontakt mit dem <i>Futterknecht/Scheer</i> in <i>Futterknecht/Scheer</i> (Hrsg), Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten<sup>Aufl. 2</sup> (2018) Kinderbeistand, Seite 181 Seite 181
Minderjährigen zu halten und ihn über den Gang des Verfahrens zu informieren. Auf Wunsch des Kindes kann der Kinderbeistand auch die Meinung des Minderjährigen dem Gericht mitteilen (§ 104a Abs 2 AußStrG). Ein Kinderbeistand kann nach den Regeln der Ablehnung eines Sachverständigen abgelehnt werden (§ 104a AußStrG). Für die Beiziehung eines Kinderbeistandes ist für die ersten sechs Monate ab Bestellung keine Gebühr zu bezahlen. Nach Ablauf von sechs Monaten ist für die Dauer von jeweils weiteren begonnenen 12 Monaten Verfahrensdauer eine Gebühr von den Parteien, nicht jedoch vom Minderjährigen zu tragen (§ 28 Z 10 GGG). Diese Gebühr beträgt (aktuell September 2018) € 290,– je Partei (TP 12 lit h).