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Kapitel 1. Einführung

Bruzek1. AuflOktober 2009

Alljährlich sind von der General11 Gem. § 35 (1) Z 1 GmbHG.- oder Hauptversammlung22 Gem. § 104 (1) AktG. einer Kapitalgesellschaft, von der Vollversammlung33 Es besteht keine explizite gesetzliche Regelung der Entlastung im VerG 2002; vgl. zur Haftung aufgrund des VerG 2002: Kossak, JBl 2003, 473. eines Vereines, von der Generalversammlung44 § 27a GenG (Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluss und den Bericht des Vorstands (§ 22 Abs 2), über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen.); näher hiezu: Frotz, NZ 1969, 161f, der aber mit einer Gesetzeslage konfrontiert war, die keine ausdrückliche Regelung zur Entlastung bei Genossenschaften kannte. einer Genossenschaft, sogar vom Stiftungsrat55 Gem. § 21 (1) Z 11 ORF-G: dem Stiftungsrat obliegt die Entlastung des Generaldirektors. des Österreichischen Rundfunks Entlastungsbeschlüsse zu fassen. Die Notwendigkeit der Entlastung bestimmter Organe und deren häufiges Auftreten zeigt ihre nicht unbedeutende Relevanz für eine große Anzahl Rechtsunterworfener.

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