Die Handlungsvollmacht des § 54 UGB ist die zweite und im Vergleich zur Prokura in jeder Hinsicht abgeschwächte Form unternehmensrechtlicher Vollmacht. Jede unternehmensrechtliche, dh in Bezug auf ein Unternehmen oder auf Geschäfte, die zu einem Unternehmen gehören, erteilte Vollmacht ist Handlungsvollmacht, sofern sie nicht als Prokura erteilt wurde. Gegenüber der Prokura ist der Umfang der Vertretungsmacht hier von Gesetzes wegen weniger starr und insgesamt weniger weit ausgreifend fixiert, ein an einer Firmenbucheintragung geknüpfter Bestandsschutz findet nicht statt. Demgemäß ist auch die Erteilung der Handlungsvollmacht an geringere Voraussetzungen gebunden: sie ist auch dem nicht eingetragenen Unternehmer eröffnet, die besonderen Einschränkungen des § 48 Abs 1 entfallen, die Handlungsvollmacht ist übertragbar, wenngleich nur mit Zustimmung des Vertretenen (§ 58) oder eines „höherrangigen“ Stellvertreters. Letzterer kann auch seinerseits eine Handlungsvollmacht niedrigeren Grades erteilen.